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GemO § 12. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 18.10.1995

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

III. Abschnitt Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 12. Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

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