GemO § 12. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 41/1997, gültig ab 01.07.1997
Erstes Hauptstück Die Gemeinde
III. Abschnitt Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde
§ 12. Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178