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GemO § 12. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 41/1997, gültig ab 01.07.1997

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

III. Abschnitt Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 12. Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

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