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GemO § 11. Gemeinsame Bestimmungen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

II. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 11. Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die neugeschaffenen Gemeinden sind von der Landesregierung binnen 6 Monaten Neuwahlen des Gemeinderates nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen 6 Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderug der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§ 15 Abs. 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter.

(2) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.

(3) Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3 dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie d sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

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