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GemO § 106e. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.04.2021

Siebentes Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 106e. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen

(1) Anträge und Anzeigen gemäß § 71 Abs. 5 oder § 90 Abs. 1 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß § 108 Abs. 11 bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.

(2) § 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.

(3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.

(4) § 43 Abs. 2 lit. a bis c,§ 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70,§ 72,§ 74,§ 74a,§ 75,§ 76,§ 77,§ 78,§ 79,§ 80,§ 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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