Siebentes Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 106d. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 29/2019, Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde hat spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der § 88 und 89 gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss vorzulegen.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag () unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinde ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Fremdmittellage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) Unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz, soweit keine fortgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, nach den Grundsätzen der § 38 und 39 der VRV 2015 vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Abs. 6 vorgenommen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss hat die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung ist eine Verhandlungsschrift (§ 86 Abs. 4) zu erstellen.
(5) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nach § 87.
(6) Ergibt sich bei der Erstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt (Berichtigung der Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz gilt sodann als geändert. Eine Wertberichtigung kann spätestens fünf Jahre nach der Kundmachung gemäß § 89 Abs. 5 erfolgen. Vorangegangene Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
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