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GemO § 106. Übergangsbestimmung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Siebentes Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 106. Übergangsbestimmung

Die Gemeindeorgane, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, bleiben in der derzeitigen Zusammensetzung bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsdauer der Bürgermeister oder Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besetzen.

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