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GemO § 105. Parteistellung, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 01.04.2019

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

II. Abschnitt Schutz der Selbstverwaltung

§ 105. Parteistellung

In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den § 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach § 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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