Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
II. Abschnitt Schutz der Selbstverwaltung
§ 105. Parteistellung
In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den § 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach § 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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