GemO § 105. Parteistellung der Gemeinden, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

II. Abschnitt Schutz der Selbstverwaltung

§ 105. Parteistellung der Gemeinden

(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den § 94 und 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B.-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 100 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

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