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GemO § 105. Parteistellung, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 03.12.2019

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

II. Abschnitt Schutz der Selbstverwaltung

§ 105. Parteistellung

(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach § 101 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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