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GemO § 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach § 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.

(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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