Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach § 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.
(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010
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