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GemO § 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999

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