Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG.) hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178