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GemO § 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.03.1976

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

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