Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 103. Auflösung des Gemeinderates
(1) Wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, insbesondere, wenn durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen ein nachhaltiger Erfolg nicht erzielt werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen. Mit der Auflösung des Gemeinderates erlöschen alle Mandate einschließlich des Mandates des Bürgermeisters. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Eine gegen eine solche Einsetzung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein der parteienmäßigen Zusammensetzung des Gemeindevorstandes entsprechender Beirat zu bestellen.
(3) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten zu beschränken; er hat diese Geschäfte und Angelegenheiten unabhängig davon, welchem Gemeindeorgan die Erledigung in der Regel zusteht, zu besorgen.
(4) Nach der Auflösung ist innerhalb von 6 Monaten die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
(5) Dem Regierungskommissär gebührt eine unter Bedachtnahme auf § 6 des Steiermärkischen Gemeinde‑Bezügegesetzes – Stmk. GBezG, LGBl. Nr. 72/1997 von der Landesregierung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
(6) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an vom Regierungskommissär einberufenen Sitzungen ein Sitzungsgeld; dieses beträgt je Sitzung 1,5 % der Aufwandsentschädigung des Regierungskommissärs. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirats verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019
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