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GemO § 101c. Verwaltungsstrafen, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 31.12.2013

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 101c. Verwaltungsstrafen

(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1. ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4);

2. sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die

1. bei der Einsichtnahme von Akten diese beschädigen, Teile daraus unbefugt entnehmen oder diese über den Zweck der Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt hinaus (§ 34 Abs. 1 lit. e erster Satz) missbräuchlich verwenden;

2. den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung gemäß § 62 hierfür getroffenen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandeln;

3. die Amtsverschwiegenheit gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4,§ 33 Abs. 4 oder § 60 Abs. 5 vorsätzlich verletzen;

4. die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 und 4 vorsätzlich verletzen.

(5) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Ahndung gerichtlich strafbarer Tatbestände wird hierdurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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