GemO § 101b. Ordnungsstrafen, LGBl. Nr. 29/2010, gültig ab 01.05.2010
Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 101b. Ordnungsstrafen
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178