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GemO § 101b. Ordnungsstrafen, LGBl. Nr. 29/2010, gültig ab 01.05.2010

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 101b. Ordnungsstrafen

Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

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