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GemO § 101. Sonstige Behebung von Bescheiden, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 101. Sonstige Behebung von Bescheiden

(1) Außer im Fall des § 94 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorganes von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes behoben werden.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr zulässig.

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