Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 100. Verordnungsprüfung
(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
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