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Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 § 9., LGBl. Nr. 42/1971 , gültig ab 18.06.1971

Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen

§ 9.

(1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen zu erlassen, die insbesondere zu enthalten haben:

1. Die Feststellung des Verpflichtungsbereiches der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. die allfällige Einschränkung des Wasserbezuges auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen (§ 1 Abs. 3);

3. Bestimmungen über die Anmeldung und Herstellung des Hausanschlusses oder Abänderung desselben und des Beginnes des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 6);

4. Bestimmungen über die Anmeldung der Befreiungsansprüche (§ 2 Abs. 1 und 4);

5. die Festsetzung des Tages, an dem jährlich die Bewohnerzahl und der Viehstand ermittelt werden, falls der Wasserzins nach der Bewohnerzahl und dem Viehstand eingehoben werden soll (§ 5 Abs. 2);

6. Bestimmungen über die Aufstellung der Wasserzähler und die Durchführung der Kontrolle des Wasserbezuges (§ 7 Abs. 2);

7. die Festsetzung der Bedingungen, unter denen der Bezug des Wassers aus den öffentlichen Auslaufbrunnen zulässig ist;

8. nähere Bestimmungen über die Führung der Rohrleitungen und Rohrweiten unter Rücksichtnahme auf die Löschwasserbereitstellung, weiters über die Aufstellung und Benützung der Hydranten.

(2) Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden bedürfen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Abschnittes I beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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