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Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 § 5., LGBl. Nr. 42/1971 , gültig von 18.06.1971 bis 31.12.2016

Abschnitt II

§ 5.

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).

(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 152, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.

(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.

(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.

(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.

(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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