Abschnitt II
§ 4.
Die Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Eigentümern bestehender Gebäude, wenn es deren wirtschaftliche Lage erfordert, auf Ansuchen die nachweisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an die öffentliche Wasserleitung erwachsenden Kosten gegen angemessene Verzinsung vorschießen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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