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Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 § 2., LGBl. Nr. 42/1971 , gültig ab 18.06.1971

Abschnitt I

§ 2.

(1) Die im § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben betrifft die bereits bestehenden, im Verpflichtungsbereich gelegenen Gebäude nur dann, wenn das Wasser der für diese Gebäude schon vorhandenen privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Wasserleitungen) zu menschlichem Gebrauch und Genuß nicht vollkommen geeignet ist oder nicht in genügender Menge zur Verfügung steht. Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der Gemeinde zu setzenden, angemessenen Frist nicht behoben wird, sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude der öffentlichen Wasserleitung anzuschließen. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung zum Anschluß an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher, feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann. Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zu menschlichem Gebrauch und Genuß.

(2) Eine zum menschlichen Genuß und Gebrauch vollkommen genügende Menge Wassers ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn nach Abzug der für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Zwecke erforderlichen Wassermengen unter gewöhnlichen Verhältnissen jederzeit täglich mindestens 100 Liter für jeden Hausbewohner und 30 Liter für jede zwar nicht im Hause wohnende, aber im Hause beschäftigte Person bezogen werden können.

(3) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung entfällt, wenn der Anschluß aus technischen Gründen (Wasserlauf, Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte. Im letzteren Fall darf die Anschlußleitung nur im Wege einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer des in Betracht kommenden Gebäudes hergestellt werden. Diese Vereinbarung hat auch die Frage zu regeln, wer die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu tragen hat.

(4) Die Wasserleitungsordnung hat die Bestimmung zu enthalten, daß Befreiungsansprüche im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 6 Monate betragen darf, beim Gemeindeamt anzumelden sind, widrigenfalls die Ansprüche erloschen sind. Von der Entstehung der Anschlußpflicht ist der Verpflichtete nachweislich zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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