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Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 § 10., LGBl. Nr. 42/1971 , gültig ab 18.06.1971

Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen

§ 10.

Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-77177