Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 § 10., LGBl. Nr. 42/1971 , gültig ab 18.06.1971
Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen
§ 10.
Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77177