Abschnitt I
§ 1.
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl, Nr. 185/1993.
§ 1
(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer jener Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Wasserleitung (Hausleitung) herzustellen und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, wenn der Gemeinderat dies beschließt und eine Wasserleitungsordnung (§ 9) aufstellt.
(2) Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich nach Abs. 1 liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m mißt.
(3) Im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung haben die Gemeinden die Versorgungsleitung und die Anschlußleitung herzustellen sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser zu liefern. Die Eigentümer sind berechtigt, das ganze in ihren Gebäuden benötigte Trink- und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, soweit nicht im Hinblick auf die nicht zureichende Wassermenge, sei es allgemein durch die Wasserleitungsordnung oder von Fall zu Fall durch Gemeinderatsbeschluß, eine Beschränkung des Wasserverbrauches auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen angeordnet wird.
(4) Die Eigentümer der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu den ihnen gehörenden Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung entfällt oder wird entsprechend abgeändert, wenn die Eigentümer der Gebäude im Wege eines Übereinkommens mit der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung oder nur eines von beiden übernehmen.
(5) Die Gemeinde kann im Wege einer Vereinbarung Eigentümern von Gebäuden und Liegenschaften, die außerhalb der im Abs. 2 angeführten Entfernung von der öffentlichen Wasserleitung liegen, gestatten, die Anschlußleitung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung herzustellen und das Wasser daraus zu beziehen, wenn dadurch die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird.
(6) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, daß sie den Anforderungen der Sicherheit, der Hygiene, der Beschaffenheit des Wassers sowie den örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der ÖNormen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, erbracht. Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Hausleitungen ist vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Gemeinde zur Kenntnis genommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Arbeiten untersagt oder Vorschreibungen erlassen werden.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77177