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Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 9. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 9. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;

2. Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);

3. als Besitzer einer Gasanlage den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht entspricht;

4. als Organ eines Gasversorgungsunternehmens den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;

5. eine Gasanlage ohne die gemäß § 6 erforderliche Bewilligung errichtet oder ändert;

6. als Besitzer einer neu hergestellten oder geänderten Gasanlage der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 nicht entspricht, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen;

7. Abnahmebefunde überprüft und ausstellt, ohne hiefür gemäß § 7 Abs. 2 befugt zu sein;

8. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht nachkommt;

9. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 87/2013

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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