1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Evidenz des Baubestandes
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten.
(2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77175