GAEG 2008 § 5. Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke, LGBl. Nr. 96/2008, gültig von 01.12.2008 bis 31.12.2013

2. Abschnitt Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

§ 5. Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.

(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.

(4) Mit dem Abbruch darf erst eine Woche nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden, wenn gegen diese die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Teilt die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Berufungsbehörde nachweislich mit, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst beginnen, wenn er die Bestätigung der Berufungsbehörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre vorliegt und vom Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Beschwerde und dann, wenn mit der Beschwerde kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

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