5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. 115/2008) tritt mit in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008
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