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GAEG 2008 § 33. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 115/2008, gültig ab 02.12.2008

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 33. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. 115/2008) tritt mit in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008

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