GAEG 2008 § 32a. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015, LGBl. Nr. 28/2015, gültig ab 28.04.2015

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 32a. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015

(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.

(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015

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