GAEG 2008 § 32. Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 27.04.2015

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 32. Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Die ASVK gemäß § 13 ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die gemäß § 11 GAEG 1980 bestellte Sachverständigenkommission bleibt bis zur Bestellung der ASVK gemäß § 13 im Amt.

(3) Die ASVK hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der gemäß § 12 GAEG 1980 eingerichtete Altstadterhaltungsfonds wird in den gemäß § 16 dieses Gesetzes eingerichteten Fonds übergeleitet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im bisherigen Fonds vorhandenen Mittel sind in den neuen Fonds einzubringen.

(5) Das gemäß § 13 GAEG 1980 bestellte Kuratorium bleibt als Kuratorium gemäß § 17 dieses Gesetzes im Amt. Seine Zusammensetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an § 17 anzupassen.

(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(7) Der Altstadtanwältin/Dem Altstadtanwalt kommt das Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof in der ersten Funktionsperiode und nach Ablauf der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur in den Zonen 1, 2 und 4 im Teilbereich 5 (Eggenberg), die für das UNESCO Weltkulturerbe von besonderer Bedeutung sind, zu. Für anhängige Verfahren aus der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht die Legitimation bis zu deren Ende.

(8) Die Landesregierung hat dem Landtag im siebenten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluierungsbericht über die Verfahren der Altstadtanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der als Grundlage für die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der räumlich erweiterten Beschwerde- bzw. Revisionslegitimation dient.

(9) Wo nach den Abs. 7 und 8 der Altstadtanwaltschaft kein Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, sind Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden oder Bescheide, die den § 5, 6, 7, 8 und 9 widersprechen, mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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RAAAA-77175