5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 30. Abschöpfung der Bereicherung
(1) Wer
1. eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
2. Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
(2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.
(3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
(4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
(5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien.
(6) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
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