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GAEG 2008 § 2. Schutzgebiet, LGBl. Nr. 96/2008, gültig von 01.12.2008 bis 27.04.2015

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Schutzgebiet

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt.

(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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