5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 29. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2,§ 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
2. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
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