GAEG 2008 § 29. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 29. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2,§ 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;

2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;

2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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