5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 29. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2,§ 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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