GAEG 2008 § 27. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 96/2008, gültig von 01.12.2008 bis 31.12.2013

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 27. Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt Graz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Davon ausgenommen sind

1. Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), und

2. die Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-77175