5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 27. Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt Graz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Davon ausgenommen sind
1. Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), und
2. die Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30).
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