GAEG 2008 § 27. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014
5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 27. Eigener Wirkungsbereich
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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