GAEG 2008 § 26. Behörden, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.12.2008 bis 31.12.2013

5. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 26. Behörden

(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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