GAEG 2008 § 25. Förderungsrichtlinien, LGBl. Nr. 96/2008, gültig ab 01.12.2008

4. Abschnitt Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

§ 25. Förderungsrichtlinien

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die § 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

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