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GAEG 2008 § 24. Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, LGBl. Nr. 96/2008, gültig ab 01.12.2008

4. Abschnitt Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

§ 24. Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.

(2) Im Vertrag ist für den Fall, dass die Förderungswerberin/der Förderungswerber ihre/seine Verpflichtungen aus von ihr/ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, dass eine weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.

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