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GAEG 2008 § 20. Vorrangige Förderung, LGBl. Nr. 96/2008, gültig ab 01.12.2008

4. Abschnitt Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

§ 20. Vorrangige Förderung

Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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