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GAEG 2008 § 18. Mittel des Fonds, LGBl. Nr. 96/2008, gültig ab 01.12.2008

4. Abschnitt Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

§ 18. Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1. Zuwendungen der Stadt;

2. Zuwendungen des Landes;

3. Zuwendungen des Bundes;

4. die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

5. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

6. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;

7. Strafgelder gemäß § 29.

(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.

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