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GAEG 2008 § 14. Geschäftsführung der ASVK, LGBl. Nr. 96/2008, gültig von 01.12.2008 bis 27.04.2015

3. Abschnitt Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft

§ 14. Geschäftsführung der ASVK

(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.

(2) Die ASVK wird zu ihren Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden vier stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(3) Wenn es drei Mitglieder der ASVK unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende die ASVK binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Die ASVK hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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