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GAEG 2008 § 13. Bestellung und Zusammensetzung der ASVK, LGBl. Nr. 96/2008, gültig von 01.12.2008 bis 31.12.2013

3. Abschnitt Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft

§ 13. Bestellung und Zusammensetzung der ASVK

(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus

1. zwei von der Landesregierung nominierten Personen, davon eine als Vorsitzende/Vorsitzender, eine weitere, die den Vorsitz im Verhinderungsfall stellvertretend zu übernehmen hat;

2. einem weiteren von der Landesregierung nominierten Mitglied mit nur beratender Stimme, das über Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt für Baurechtsfragen verfügt;

3. zwei von der Stadt Graz nominierten Personen;

4. einer/einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz nominierten Vertreterin/Vertreter dieser Fakultät;

5. einer/einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nominierten Vertreterin/Vertreter dieser Fakultät;

6. einer/einem von der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten nominierten Vertreterin/Vertreter dieser Kammer;

7. einer/einem vom Bundesdenkmalamt nominierten Vertreterin/Vertreter. In Verfahren, in welchen Bauwerke, die unter Denkmalschutz stehen, behandelt werden, kommt ihr/ihm nur beratende Stimme zu.

(2) Die ASVK-Mitglieder und Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 2, sollen Personen sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Archäologie, Geschichte und Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.

(3) Für jedes Mitglied außer der/dem Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.

(4) Zur Nominierung sind die im Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode, und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.

(6) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen.

(7) Die Mitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(8) Die Mitglieder der ASVK und ihre Ersatzleute haben vor Übernahme ihrer Funktion dem Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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