Verordnung über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet der Stadt Graz § 3., LGBl. Nr. 1/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 3.

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern;

2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen, jeweils in den Außenfenstern;

3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln;

4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert;

5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u. dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt;

6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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