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Verordnung über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet der Stadt Graz § 2., LGBl. Nr. 1/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 2.

Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene (vor, in oder hinter der Fassadenebene) soll sich in das Erscheinungsbild einfügen.

2. Als Stock- und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion eingebundene Kämpfer, Pfosten oder Sprossen Verwendung finden.

3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere Materialien kommen nur dann in Betracht, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können.

4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der Profile so gestaltet werden, daß sie der dominierend die Fassade bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren.

5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren Öffnungsart nach außen oder innen soll dem Erscheinungsbild entsprechen. Kipp-, Klapp- oder Drehkippflügel kommen nur in Oberlichten bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht.

6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos und Jalousien sollen sich in die Gesamtkomposition der Fassade einfügen.

7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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