Verordnung über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet der Stadt Graz § 1., LGBl. Nr. 1/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 1.

(1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien u. dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und Stadtbild entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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