Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie § 6. Überprüfung, LGBl. Nr. 72/2013, gültig von 01.08.2013 bis 15.11.2019
§ 6. Überprüfung
Dieses Entwicklungsprogramm ist spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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