SAPRO Wind § 5. Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 72/2013, gültig von 01.08.2013 bis 15.11.2019

§ 5. Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.

(2) Der Bestand von Windkraftanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bleibt von den Bestimmungen des Entwicklungsprogrammes unberührt. Bestehende Anlagen können am gleichen Standort durch leistungsfähigere ersetzt werden. Erweiterungen um zusätzliche Anlagen an einem Standort sind nach den Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes durchzuführen.

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