§ 5. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2019
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(2) In Vorrangzonen können sonstige Bestandserweiterungen von Windkraftanlagen unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß § 3a Abs. 2 vorgenommen werden, sofern deren elektrische Gesamtleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 bereits mindestens 20 MW betragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019
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